„Triage-Gesetz unverzüglich und menschenrechtsbasiert!“

Zum europäischen Protesttag zur Gleichstellung behinderter Menschen am 5. Mai 2022 erinnert Prof. Dr. Theresia Degener die Mitglieder des Deutschen Bundestages an den Beschluss vom 16. Dezember 2021 des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die behinderte Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage vor Diskriminierung gesetzlich schützen.

„Das Triage-Gesetz muss noch vor der nächsten Pandemiewelle kommen,“ so die Leiterin des Bochumer Zentrums für Disability Studies, BODYS. „Aber so wie alle Maßnahmen der Pandemiebekämpfung muss auch ein Triage-Gesetz wissenschafts- und menschenrechtsbasiert sein. Das bedeutet z.B., die neuesten Erkenntnisse der Studie über Abelismus in der Medizin der Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus 2020 einzubeziehen. Sie belegt, dass Mediziner*innen ableistische Vorurteile über behinderte Menschen hegen und nur selten über einschlägige Menschenrechtsstandards informiert sind.“

Die Orientierung an den Menschenrechten erfordert insbesondere die Berücksichtigung der UN Behindertenrechtskonvention (UN BRK), deren Vorgaben für ein Triage-Gesetz BODYS in seinem Sachverständigengutachten für das BVerfG näher erläuterte. Diese unterstützen die Fünf Thesen, die der Runde Tisch Triage zum 5. Mai 2022 vorlegt:

  • These 1 fordert Art. 4 Abs. 3 UN BRK eine Partizipation der erfolgreichen behinderten Beschwerdeführer*innen vor dem BVerfG und deren Verbände auf Augenhöhe.
  • Laut These 2 wird vermutlich allein eine Randomisierungsentscheidung in Triage-Situationen den Anforderungen des Rechts auf Schutz vor jeder Form der Diskriminierung bei medizinischer Behandlung (Art. 5, 25 UN BRK) gerecht.
  • Und auch die drei weiteren Thesen des Runden Tisches Triage lassen sich mit den allgemeinen Pflichten der Vertragsstaaten aus Art. 4 UN BRK begründen: Das Vieraugenprinzip muss durch weitere z.B. Sachverständige aus der Selbsthilfe ergänzt werden (These 3).
  • Neben umfassenden Dokumentations -und Berichtspflichten braucht es ein Verfahren der Evaluation und der Klarstellung des grundsätzlichen strafrechtlichen Verbots der Triage (These 4).
  • Schließlich muss gesetzlich geregelt werden, dass in Aus-, Fort- und Weiterbildungen aller im Gesundheitswesen Tätigen Fragen von Alltagsdiskriminierungen, Stereotypisierungen sowie (un)bewussten Vorurteilen aller Art thematisiert werden (These 5).

 

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