Paula hat 2 Mamas

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Strategische Klage einer Regenbogenfamilie gegen Diskriminierung bei rechtlicher Elternschaft: Am 13. Januar 2021 wird das Oberlandesgericht Celle sich mit dem Fall befassen.

Vor einem Jahr sind die Eheleute Gesa Teichert-Akkermann und Verena Akkermann Eltern geworden. Gesa Teichert-Akkermann brachte die gemeinsame Tochter Paula zur Welt. Anders als Kinder, die in heterosexuelle Ehen geboren werden, hat Paula jedoch rechtlich nur einen Elternteil: ihre Mutter Gesa Teichert-Akkermann. Ihre zweite Mutter Verena Akkermann hat derzeit nur die Möglichkeit durch eine Stiefkindadoption auch rechtlich Mutter zu werden. Diese verfassungswidrige Diskriminierung will die Familie nicht hinnehmen und klagt gemeinsam mit der Rechtsanwältin Lucy Chebout und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Rund um die Verhandlung am 13. Januar werden zahlreiche Unterstützer*innen die Familie Akkermann mit einer social-media-Kampagne mit dem Hashtag #PaulaHatZweiMamas begleiten.

 

Hintergrund

In einem Hintergrundpapier erläutert die Gesellschaft für Freiheitsrechte die aktuelle rechtliche Lage:

"Wenn eine verheiratete Person ein Kind zur Welt bringt, dann wird der Ehe-„mann“ nach §1592 Nr.1 BGB automatisch bei Geburt des Kindes der zweite rechtliche Elternteil. Das gilt auch, wenn das Kind gar nicht genetisch mit dem Ehemann verwandt ist, weil es beispielsweise durch Samenspende gezeugt wurde.

Das deutsche Abstammungsrecht entstammt einer Zeit vor der sog. Ehe für alle und vor Einführung des dritten Geschlechtseintrages. Das Gesetz kennt bislang nur die Konstellation, in der der erste Elternteil eine Frau und zweiter Elternteil ein Mann ist. Der BGH hat entschieden, dass §1592 Nr.1 BGB nicht auf Ehefrauen anwendbar ist. Gleiches dürfte seither auch für Menschen ohne Geschlechtseintrag oder mit divers-Eintrag wie auch für trans-Männer als zweiten Elternteil gelten – wenngleich der BGH über diese Konstellationen noch nicht entschieden hat.

Ein vergleichbares Problem besteht in nichtehelichen Beziehungen: Während Männer die Elternschaft für ein Kind mit Zustimmung des ersten Elternteils durch eine einfache Erklärung nach §1592 Nr.2 BGB anerkennen können – wiederum ohne Nachweis einer genetischen Verwandtschaft – haben Eltern anderen Geschlechts diese Möglichkeit nicht."

Laut GFF resultiert aus dieser Rechtslage eine Diskriminierung von Familien mit nicht-heterosexuellen Eltern. In besonderer Weise sind hiervon lesbische Paare und Eltern mit keinem oder diversem Geschlechtseintrag betroffen.

Die klagenden Mütter sind in ihrem Kampf übrigens längst nicht mehr allein. Mehr dazu finden Sie unter dem Hashtag #nodoption und auf der Webseite www.nodoption.de.

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